Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der ASTOR EUROPE GmbH, MANNHEIM
I. Geltung, Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen
1. Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen basieren auf den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt).
2. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zu. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
3. Unsere AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Den Verkauf von Erzeugnissen, die wir zuvor als vorrätig angegeben haben, behalten wir uns ausdrücklich vor.
2. Fügen wir einem Angebot Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben bei, so sind diese nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnen. Wir behalten uns Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Kunden unzumutbarer Weise eingeschränkt wird. Als zumutbar gelten insbesondere Änderungen, die a) auf einer Veränderung des Standes von Wissenschaft und Technik beruhen, b) auf neue Erkenntnisse über Materialeigenschaften zurückzuführen sind oder
c) den Vertragsgegenstand weder in Aussehen noch in technischer Ausgestaltung wesentlich verändern.
3. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche oder in Textform abgegebene Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich.
4. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche oder in Textform abgegebene Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.
5. Dokumente und Unterlagen, auf denen unser Angebot basiert, wie technische Zeichnungen, Illustrationen, Beschreibungen, Gewichte und Abmessungen, sind nur dann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
6. Sämtliche Angebotsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Dokumente und Unterlagen – auch in elektronischer Form – verbleiben in unserem Eigentum und dürfen vom Kunden weder einbehalten, geändert, noch kopiert, und sonst vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf unsere Aufforderung hin nach unserer Wahl entweder uns umgehend auszuhändigen oder zu löschen. Sämtliche Schutzrechte an diesen Unterlagen zu unseren Gunsten bleiben auch dann bestehen, wenn wir diese Unterlagen dem Kunden überlassen. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Probeexemplaren, Mustern und Modellen nicht berechtigt.
7. Mündliche Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
III. Preise
1. Die Preise verstehen sich netto „Ex Works“ (EXW, Incoterms 2020), nicht einschließlich anwendbarer Verkaufssteuern, selbst wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen sind.
2. Nebenkosten wie Verpackungskosten, Transportkosten, Versicherungsspesen, Zölle, Porti, eventuelle Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sind in den Preisen nicht enthalten.
3. Uns steht bei Lohn- und Gehaltserhöhungen, Anhebung der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise, der Energiekosten, Frachtkosten oder Zölle das Recht zu, den Preis angemessen anzupassen.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind unsere Rechnungen zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig.
2. Der Kunde gerät spätestens nach Ablauf von 14 Tagen ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, es sei denn, es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen (z. B. eine Zahlungserinnerung oder eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist oder eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist). Unsere Forderung wird ab Verzugseintritt mit einem Zinssatz für das Jahr von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Zusätzlich behalten wir uns im Falle des Verzuges vor, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu berechnen. Weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.
3. Schecks und/oder Wechsel werden unsererseits nur dann als Zahlungsmittel akzeptiert, wenn wir einer solchen Zahlungsweise zuvor schriftlich zugestimmt haben. Alle uns aus einer solchen Zahlung in diesem Fall entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, sofern die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die älteste Hauptforderung angerechnet.
6. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
7. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
8. Mit Zahlungsverzug des Kunden, Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Vermögens des Kunden werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Dies gilt auch, sofern Zahlungsziele vereinbart sind oder soweit Forderungen aus anderen Gründen noch nicht fällig sind. Weiterhin gilt dies ohne Rücksicht auf die Laufzeit von Wechseln, die wir angenommen haben.
V. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
2. Die vereinbarte Lieferfrist ist eine angestrebte Lieferfrist, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
3. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages und setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat einschließlich der Beibringung aller erforderlichen Unterlagen und behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder der Leistung einer Anzahlung.
4. Die Lieferung erfolgt „Ex Works“ (EXW, Incoterms 2020). Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Mitteilung der Versandbereitschaft abzuholen.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald wie möglich mit.
6. Die Lieferfrist „Ex Works“ (EXW, Incoterms 2020) ist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist ausgesondert und versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist an die Spedition übergeben wurde oder zur Übergabe bereit war und ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.
7. Fälle von Höherer Gewalt, insbesondere, aber nicht abschließend, Aufruhr, Streik, Krieg, Flut, Aussperrung, Feuer, Epidemien, Seuchen, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer und sonstige, von außen kommende, unvorhersehbare, unbeherrschbare, außergewöhnliche Ereignisse, die auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden können, und uns oder unsere Zulieferer betreffen, unsere Liefer- und Leistungspflichten unzumutbar erschweren oder unmöglich machen und nicht von uns zu vertreten sind, verlängern die Liefer- und Leistungspflichten um die Dauer des Vorliegens der Fälle oder Ereignisse mit angemessener Wiederanlaufzeit, sofern wir unserer Liefer- und Leistungspflicht trotz zumutbarer Maßnahmen nicht nachkommen können.
8. Die Verlängerung der Liefer- und Leistungspflichten gemäß vorstehend Abs. 7 gilt auch, wenn diese Fälle oder Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
9. Falls die Liefer- und Leistungspflichten aufgrund solcher Fälle oder Ereignisse gemäß vorstehend Abs. 7 auf einen angemessenen Zeitraum verlängert werden, ist jede Partei nach Ablauf dieser verlängerten Liefer- und Leistungspflichten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde Interesse an Teillieferungen hat, kann der Kunde auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht haben, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung und/oder Leistung unsererseits hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.
10. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden in Fällen des vorstehenden Abs. 7 ist ausgeschlossen.
11. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, die wir jeweils gesondert in Rechnung stellen können.
12. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
13. Wird der Versand aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben hiervon unberührt.
14. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, können wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern und als geliefert berechnen. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zu Abnahme der Produkte können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 % des Auftragswertes. Der Schaden wird mit der geleisteten Anzahlung verrechnet. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist.
VI. Gefahrübergang, Abnahme
1. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist jeweils eine Lieferung „Ex Works“ (EXW, Incoterms 2020) vereinbart.
2. Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben, die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfolgen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.
3. Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ziff. VI. Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend.
4. Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem Kunden.
5. Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. VII. 3.
6. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend (siehe Ziff. XIV.).
7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer VII. entgegenzunehmen.
VII. Gewährleistung für Sachmängel
1. Sofern es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden um einen Kauf- oder Werk(liefer)vertrag handelt, haften wir für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ziff. VIII bleibt hiervon unberührt.
2. Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als „garantiert“ bezeichnet haben.
3. Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen uns unverzüglich, spätestens binnen 12 Tagen nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau; anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 12 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Ergänzend gilt §§ 377 HGB. Ziff. VI. 5. bleibt hiervon unberührt.
4. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Kunden beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abs. 4 ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gelten hingegen die gesetzlichen Verjährungsfristen, §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB. Sollten wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
5. Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen der nachfolgenden Ziffer IX. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurückzusenden.
6. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7. Wir tragen alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; Transportkosten jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal bis zur Höhe des Wertes des Liefergegenstandes in mangelfreiem Zustand.
8. Der Kunde hat die jeweils im Lieferumfang enthaltenen Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit vor der erstmaligen Montage und Inbetriebsetzung in vollem Umfang zur Kenntnis zu nehmen und beim Betrieb zu beachten.
9. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektronische und elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
10. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen ferner, wenn der Kunde (i) den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, und/oder (ii) Teile des Liefergegenstandes nicht durch Original-Ersatzteile von uns, sondern durch Ersatzteile eines Dritten ersetzt oder ersetzen lässt, ohne dass dies wegen Verzugs unsererseits im Hinblick auf eine uns obliegende Pflicht und ergebnislosen Ablaufs einer vom Kunde gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich ist, um eine vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes zu ermöglichen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen an dem Liefergegenstand bzw. die Ersatzteile von dem Dritten verursacht worden sind, soweit nachstehend Ziffer VIII nicht abweichend bestimmt.
11. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden, Verwendungszweck soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend zusammen „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen.
2. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von Schutzrechten, werden wir den Kunden auf unsere Kosten grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Zeit nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus stellen wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Ziffer IX. dieser AGB für den Fall der Schutzrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
a) der Kunde uns unverzüglich von geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen schriftlich unterrichtet;
b) der Kunde eine Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt;
c) der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der vorstehend genannten Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht;
d) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben;
e) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
f) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
IX. Haftung
1. Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur,
a) soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.
2. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (unter Ausschluss von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
4. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.
X. Übertragbarkeit der Rechte, Zurückbehaltungsrecht
1. Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
2. Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenansprüche des Kunden auf dem Vertrag basieren oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der hergegebenen Schecks und Wechsel, vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Werts unserer Ware zu dem Wert des anderen Materials. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde für uns die Ware unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
2. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware einschließlich aller Nebenrechte an uns ab.
3. Soweit der Kunde in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachzukommen und er den verlängerten Eigentumsvorbehalt sicherstellt, ist er berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern.
4. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung, nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein etwaiger Verwertungserlös aus der Verwertung der zurückgenommenen Vorbehaltsware wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Widerrufs uns unverzüglich Name bzw. Firma der Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben.
5. In den Fällen des Abs. 4 hat der Kunde auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Schuldner des Kunden aufzudecken.
6. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Kunden zu Lasten des Letzteren.
7. Wir sind berechtigt, unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst nachweislich eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.
8. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen des Kunden unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
XII. Aufstellung und Inbetriebnahme
1. Soweit Aufstellung und Inbetriebnahme Vertragsgegenstand sind, basieren die dafür angegebenen Preise auf der Voraussetzung, dass ein reibungsloser Montageablauf gewährleistet ist. Entstehen uns durch nachfolgend aufgeführte Umstände Mehraufwendungen, so werden diese dem Kunden zu den dann gültigen Montagesätzen in Rechnung gestellt, es sei denn, wir haben diese Umstände zu vertreten:
a) Überstunden;
b) Unterbrechung der Aufstellung, so dass neue An- und Abreisen erforderlich sind;
c) Verkettung mit Einrichtungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören;
d) Errichten von Fundamenten und Arbeiten am Fundament;
e) Luft- und Elektroversorgung der Einrichtungen;
f) Wartezeiten;
g) erforderliche Arbeiten, die bauseitig bzw. kundenseitig zu erfüllen sind und nicht termingerecht oder fehlerhaft ausgeführt sind;
h) nicht vorbereiteter, gereinigter oder nicht aufgeräumter Arbeitsplatz;
i) wenn Bauteile, Maschinen oder Einrichtungsgegenstände der Anlage nicht termingerecht und nicht vereinbarungsgemäß am Aufstellungsplatz der Anlage abgeladen werden können;
j) wenn uns nach erfolgter Aufstellung und Montage der Anlage im Werk des Kunden keine ausreichende Stückzahl von Bauteilen, Menge von Spänen oder Kühlschmierstoff zur Inbetriebnahme und Abnahme der Anlage zur Verfügung steht (unter ausreichenden Stückzahlen ist zu verstehen, dass ein Dauerbetrieb unter Produktionsbedingungen durchgeführt werden kann);
k) wenn uns fehlerhafte oder nicht maßhaltige oder von Zeichnungen abweichende Bauteile zur Erprobung zur Verfügung gestellt werden.
l) Wenn die Spanart, das Spanmaterial, die Spänemenge von dem im Angebot spezifizierten Angaben abweichen.
2. Der Kunde stellt kostenfrei zusätzliche Arbeitskraft (Helfer) zur Verfügung, sofern dies für die Aufstellung und Inbetriebnahme erforderlich ist.
XIII. Montagebedingungen
Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um Montageleistungen, so gelten ergänzend folgende Bedingungen:
1. Der Kunde stellt sicher, dass im Falle eines Arbeitseinsatzes der Montageort unserem Personal gesäubert zur Verfügung gestellt wird.
2. Der Kunde stellt unserem Personal zur Aufbewahrung seiner Ausrüstung einen abschließbaren Raum zur Verfügung. Die Versicherung gegen Brand- und Wasserschaden ist Sache des Kunden.
3. Der Kunde garantiert, dass der Arbeitseinsatz vor Ort nicht unter gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Bedingungen durchgeführt wird, und trifft alle nötigen Maßnahmen, um unser Personal vor jeglichen die Sicherheit betreffenden oder gesundheitlichen Risiken zu schützen.
4. Der Kunde garantiert ferner, dass unser Personal korrekt über Sicherheitsvorschriften an dem Ort, an dem der Arbeitseinsatz durchgeführt wird, informiert wird.
5. Die angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd.
6. Dem Kunden obliegt während der Fernwartung die gesamte Verantwortung für die Bedienung der Maschine. Der Kunde muss überprüfen, ob die von uns geforderte Operation nicht in Konflikt mit der Situation in der Maschine gerät. Dies gilt auch während der Gewährleistungszeit der Anlage. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Bedienung am Arbeitsort von unserem Personal vorgenommen wird.
7. Der Kunde hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Arbeiten und den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
8. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unseren Einsatzleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Personal von Bedeutung sind.
9. Der Kunde ist auf seine Kosten zur Hilfeleistung verpflichtet, sofern dies für den Arbeitseinsatz erforderlich ist, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte) in der für den Arbeitseinsatz erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Wir übernehmen für die Hilfskräfte des Kunden keine Haftung;
b) Bereitstellung von Wartungspersonal und Maschinenbedienern;
c) Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe;
d) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen);
e) Bereitstellung von Energieversorgung, Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse;
f) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs unseres Personals;
g) Transport der Serviceteile am Einsatzort, Schutz der Servicestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle;
h) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für unser Montagepersonal;
i) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
10. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass der Arbeitseinsatz unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann.
11. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt;
12. Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, unser Personal zu außervertraglichen Arbeiten heranzuziehen.
13. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von uns verschuldeten Datenverlust haften wir vorbehaltlich der vorstehenden Ziff. VIII. (Haftung) deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunde zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
14. Der Kunde garantiert die ordnungsgemäße Entsorgung des Materials (Bestandteile, Schmiermittel usw.), welches nach Abschluss des Arbeitseinsatzes zu beseitigen ist.
XIV. Abnahmeregelungen für Vorabnahme und Endabnahme
1. Soweit eine Vorabnahme von einzelnen Anlageteilen in unserem Werk vereinbart ist, erfolgt diese in Absprache mit dem Kunden. Das Ergebnis der Vorabnahme wird in einem Vorabnahmeprotokoll festgehalten. Die erteilte Vorabnahme gilt zudem als Versandfreigabe.
2. Sollte eine Vorabnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht termingerecht stattfinden, gilt unser internes Abnahmeprotokoll als Vorabnahmeprotokoll.
3. Soweit eine Endabnahme der einzelnen Anlagenteile vereinbart ist, erfolgt diese in Absprache mit dem Kunden im Werk des Kunden.
4. Der Kunde ist zur Abnahme der von uns erbrachten Werkleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat.
5. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber dem Pflichtenheft bzw. den vertraglich vereinbarten Vorgaben fest, teilt er uns dies unverzüglich in Textform mit. Die Mitteilung sollte eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um uns die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen.
6. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Endabnahme nicht verweigern. Mängel dieser Art werden von uns im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
7. Wesentliche Mängel werden von uns baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Unwesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von uns im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
8. Sollten zum Zeitpunkt der Endabnahme nicht ausreichend Teile für einen Dauerbetrieb vorhanden sein, so wird die Endabnahme mit den vorhandenen Teilen durchgeführt.
9. Verweigert der Kunde die Abnahme unberechtigt oder ohne die Angabe von Gründen, so können wir ihm schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde das Werk nicht innerhalb dieser Frist abnimmt bzw. die von ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert.
10. In jedem Fall gilt das Arbeitsresultat als abgenommen, wenn der Kunde dieses produktiv einsetzt oder einsetzen könnte. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungszeit zu laufen und wir haben einen Anspruch auf die Leistung der Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages.
11. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Endabnahme wegen Störungen bei der Endabnahme, die wir nicht zu vertreten haben, zu verweigern.
12. Der Kunde stellt das zur Endabnahme erforderliche, geschulte und qualifizierte Bedienpersonal termingerecht und kostenlos zur Verfügung.
13. Mit der Endabnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines ihm bekannten Mangels vorbehalten hat.
XV. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Sonstige Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XVI. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist D-Mannheim.
2. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, Mannheim. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
3. Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese AGB gelten, und für alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
ASTOR EUROPE GmbH
USt – IdNr (VAT – ID): DE449611100
Augustaanlage 27
68165 Mannheim
Stand: 19.11.2024